Abstimmung 9. Februar 2020

Bund

  1. NEIN zur Volksinitiative vom 18. Oktober 2016 «Mehr bezahlbare Wohnungen» (BBI 2019 2583);
  2. NEIN zur Änderung vom 14. Dezember 2018 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung) (BBI 2018 7861).

Gemeinde

JA zur Wahl des Gemeindeschreibers – Übertragung der Wahlbefugnis auf den Gemeinderat

Abstimmungsempfehlungen der SVP

Nein zur Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen»

Nein zu staatlichen und planwirtschaftliehen Eingriffen in die Autonomie der Gemeinden im Wohnungsbau. Mietpreis entwicklungen sind kein gesamtschweizerisches Phänomen, sondern jenes der Städte und umliegenden Agglomerationen. Durch die nach wie vor zu hohe Einwanderung in unser Land. wird der Boden knapp – hier schafft die Begrenzungsinitiative vom 17. Mai Abhilfe!

Nein zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärgesetzes «Zensurgesetz»

Unsere hochgelebte Meinungsäusserungsfreiheit muss auch in Zukunft erhalten bleiben und darf nicht durch eine zusätzliche Ausweitung der Anti – Rassismus-Strafnorm ergänzt werden. Die sexuelle Orientierung von gewissen Personen und Gruppierungen ist bereits heute ausreichend geschützt und in weiten Teilen der Bevölkerung auch akzeptiert.

Zudem stellt sich die Frage: Was kommt als Nächstes? Wie weit darf Zensur zulasten der Meinungsäusserungsfreiheit gehen? Und wer beurteilt, was zulässig ist und was nicht? In erster Linie wird hier einmal mehr der Versuch unternommen, missliebige politische und weltanschauliche Ansichten aus dem demokratischen Diskurs zu verbannen und das Verhalten aller Bürger auf eine Linie zu zwingen. Nein, es muss auch weiterhin möglich sein, seine Meinung und Überzeugung öffentlich kundzutun, ohne dass man sich in einem Abhorch- und Überwachungsstaat wiederfindet.

Ja zur Gemeindeschreiberwahl – Wahl durch den Gemeinderat

Es besteht eine realistischere Chance, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden, da bei einer Anstellung durch den Gemeinderat der Kandidat seine bisherige Stelle erst nach erfolgter Stellenzusage kündigen kann. Der meistgenannte Grund für den Rückzug einer Kandidatur zur Wahl ist, dass diese dem Arbeitgeber (in ungekündigtem Arbeitsverhältnis), dem persönlichen Umfeld des Kandidaten und der breiten Öffentlichkeit bekannt wird. Damit verbunden wird die vom Kandidaten angestrebte berufliche Veränderung kundgetan, obschon der Kandidat auch mit einer allfälligen Wahlniederlage rechnen muss. Die Vakanz kann so schneller wiederbesetzt werden, und die Wahlvorbereitungszeit und die Wahlen (mit Beschwerdefrist) fallen weg. Aus diesen Gründen empfehlen wir dieses Sachgeschäft zur Annahme.


www.mieterverbands-initiative-nein.ch


zensurgesetz-nein.ch

09.02.2020
Gemeinde Arth: Resultat der Abstimmung vom 9. Februar 2020