Abstimmung 12. März 2023

Kanton

NEIN zur Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes

Mitte-links will gemeinsame, überparteiliche Listen abschaffen. Anstelle des bewährten Systems mit Parteilisten, Listen von Komitees und überparteilichen Wahlvorschlägen, soll es bei Majorzwahlen (Ständerat, Regierungsrat, Bezirksrat, Gemeinderat) nur noch offizielle Listen vom Staat geben mit allen Kandidaten drauf und Kästchen zum Ankreuzen. Die Möglichkeiten, dass mehrere Parteien gemeinsam eine Liste machen, gehört zu unserem demokratischen System. Wird diese Möglichkeit verboten, haben kleinere Parteien überhaupt keine Chancen mehr, den Sprung in eine Exekutive zu machen – die Volksrechte werden also noch mehr eingeschränkt, nachdem sie durch die Abschaffung der wilden Kandidaturen im Transparenzgesetz schon beschränkt wurden! Gerade auf Gemeinde- und Bezirksstufe ist es wichtig, dass eine Zusammenarbeit unter den Parteien auch mit einer gemeinsamen Liste stattfinden kann, um einen gut funktionierenden Gemeinderat zusammenzustellen. Wird die Änderung angenommen, gibt es eine unübersichtliche „Kreuzliliste“, wo die Namen wie beim Lotto angekreuzt werden. Wird aus Versehen ein Name zu viel angekreuzt, ist der ganze Zettel ungültig. Heute wird bei zu vielen Namen einfach von unten nach oben gestrichen und der Wahlzettel ist immer noch gültig. Wer zuoberst steht, wird gewählt – dies zeigen genügend Untersuchungen. Heute bestimmen die Parteien die Reihenfolge der Listenplätze nach ihren Überlegungen. Mit der Gesetzesänderung würde sie ausgelost.

Bezirk

JA zur Erweiterung des Krematoriums Schwyz in Seewen mit einer zweiten Rauchgasreinigungsanlage.

JA zur Genehmigung Abgabe Seewenstrasse an Gemeinde Ingenbohl sowie Entschädigung für Instandstellungskosten von CHF 5’200’000.00.

Gemeinde

JA zur Kernzonenplanung Dorfkern Arth

Mit der Kernzonenplanung Dorfkern Arth soll eine Rechtssicherheit für Grundeigentümer, Planende und die Behörden geschaffen werden. Der alte Dorfkern Arth befindet sich im ISOS das ist das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, mit grossem Anteil vom Erhaltungsziel A (also Substanzerhaltung, Abbruchverbot) wäre keine Entwicklung möglich, da mit einer vollständigen Substanzerhaltung und einem Abbruchverbot keine Veränderung möglich sind. Das Abbruchverbot und das Substanzerhaltungsgebot führen in diesem Sinne zum Zerfall des Dorfkerns. Für das neue Planungsinstrument im Dorfkern Arth wird ein zweckmässiger und lösungsorientierter Ansatz gewählt. Auf der einen Seite wird dem Ortsbild und dem Substanzschutz Rechnung getragen und auf der anderen Seite die Entwicklungs-möglichkeiten mit Anreizsystem aufgezeigt und ermöglicht.

JA zur Neugestaltung Rathausplatz Arth

Der Rathausplatz soll ein belebter Ort und eine Begegnungszone für alle werden, aber auch sicherer für Fussgänger, Kinder und Velofahrer. Er ist ein wichtiger Bestandteil des alten Ortsbildes Arth und gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung. Heute ist er in die Jahre gekommen, sanierungsbedürftig und sollte endlich zu neuem Leben und Vorzeigeplatz der Dorfschaft Arth erwachen. Die SVP Arth – Oberarth – Goldau empfiehlt ein JA zur Ausgabenbewilligung von CHF 1’900’000.00 für die Totalsanierung und Neugestaltung des Rathausplatzes.

JA zur Reglementsanpassung über das Parkieren auf den Parkplätzen mit zentralen Parkuhren in der Gemeinde Arth

Die Parkplatzreglemente, welche das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen, sowie die Richtlinien für die Vergabe von Dauer- und Nachtparkkarten in der Gemeinde Arth werden angepasst und in ein formelles Gesetz überführt. Zusätzlich werden die Parkplätze der Tiefgarage Bahnhof Arth-Goldau und das Langzeitparkieren auf öffentlichen Parkplätzen ins Reglement aufgenommen. An der bewährten Parkplatzbewirtschaftung ändert sich nichts. Die Gebühren für Dauer- und Nachtparkkarten werden gesenkt.

JA zur Genehmigung der Reglemente der Gemeindewerke Arth

Mit dem kantonalen Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden und deren unterstellten Anstalten und Zweckverbänden wurde die neue Rechnungslegung auf HRM2 (harmonisiertes Rechnungsmodell) angepasst. Dieses stellt jedoch Werke vor grosse Probleme, da HRM2 vor allem Verwaltungen und Ämtern gerecht wird, jedoch nicht Infrastrukturbetreibern. Sie haben die übergeordneten und festgesetzten Bundesvorgaben zur Kostenrechnung der Verteilnetzbetreiber zwingend einzuhalten. Müsste HRM2 umgesetzt werden, würde ein nicht unerheblicher Mehraufwand entstehen, da zweckbedingt eine Schattenbuchhaltung, die über den Rechnungs- und Budgetprozess hinausgeht, geführt werden müsste. Die Reglementanpassung schafft die rechtliche Grundlage für eine abweichende und nötige Rechnungslegung. Weiter wird das Organisationsreglement der neuen Verwaltungsreform angepasst, diese regelt neu unter Art. 4 der Personal- und Besoldungsverordnung, die Zuständigkeiten der Anstellung und Entlassung des Personals. Im Artikel 5 des Organisationsreglements wird dem Gemeinderat die Kompetenz für die Gebührenanpassung gemäss der im Wasserreglement festgelegten Bandbreite übertragen. Diese Bandbreiten sind im Reglement betreffend Wasserversorgung in den Artikeln 8 bis 10 mit fixen Beträgen hinterlegt.

JA zur Statutenrevision ZKRI

Die aktuell gültigen Statuten des ZKRI stammen aus dem Jahr 1989. Damals beschränkte sich die Aufgabe des Verbands auf die Entgegennahme von Hauskehricht, Gewerbe- und Industrieabfällen sowie Sperrgut von den Gemeinden. Mittlerweile erbringt der ZKRI eine breite Palette von Dienstleistungen. Im Kehrichtwesen umfassen diese den gesamten Prozess ab Sackherstellung, -vertrieb und -sammlung bis hin zur umweltgerechten und kostengünstigen Entsorgung und Verwertung. Daneben haben die Gemeinden dem Verband den wesentlichen Teil der Wertstoffsammlung übertragen. Der Verband unterstützt die Gemeinden bei Kommunikation und Kundendienst. Er engagiert sich weiter für ein sauberes Innerschwyz, bietet Beratungen an und entwickelt mit den Gemeinden zusammen neue Projekte. Die erweiterten Tätigkeiten des ZKRI sind zum Teil in bilateralen Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden festgehalten, jedoch nicht in den Statuten verankert. An der Tätigkeit des ZKRI ändert sich nichts, die Statuten werden der aktuellen Situation angepasst und in einen rechtlichen korrekten Rahmen gestellt.