Am 12. Februar 2006 ist beim Kanton über die Änderung des Steuergesetzes und über die Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes abzustimmen. Auf Bezirksebene ist über den Kostenbeitrag an den Vollanschluss beim Verkehrsknoten Steinerstrasse/Umfahrungsstrasse H8 in Seewen zu entscheiden. In der Gemeinde Arth ist über den Verpflichtungskredit für die Begegnungszone zu befinden. Der Vorstand der CVP Arth-Oberarth-Goldau empfiehlt die Annahme aller Vorlagen. Diese Woche wird die Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes genauer betrachtet.
Stille Wahlen im zweiten Wahlgang möglich
Mit der Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes werden neu im zweiten Wahlgang die sog. stillen Wahlen möglich. Wenn nicht mehr Kandidaten als Sitze vorgeschlagen werden, wird im zweiten Wahlgang auf die Durchführung der Wahlen verzichtet, weil ohnehin jeder vorgeschlagene Kandidat sicher gewählt wird. Damit können sinnlose Kosten eingespart werden. Der erste Wahlgang wird allerdings auf jeden Fall durchgeführt, selbst wenn nicht mehr Kandidaten als Sitze vorgeschlagen werden. Dies im Sinne einer Standortbestimmung.
Absolutes Mehr nach den gültigen Stimmen
Die zweite wichtigste Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes betrifft das absolute Mehr bei den Majorzwahlen (Gemeinderat, Bezirksrat, Regierungsrat, Ständerat). Bisher wird das absolute Mehr nach den gültigen Stimmzetteln berechnet. Da bei mehreren Sitzen die Wahlzettel oft nicht vollständig ausgefüllt sind, ist es schwierig, das absolute Mehr und damit die Wahl im ersten Wahlgang zu erreichen. Neu errechnet sich das absolute Mehr anhand der gültigen Stimmen (Anzahl gültige Stimmen geteilt durch doppelte Anzahl Sitze, plus eins). Damit wird erreicht, dass im ersten Wahlgang (vor allem bei echten Wahlen mit mehr Kandidaten als Sitze) die besten Kandidaten gewählt werden können und nicht fast alle in den zweiten Wahlgang verwiesen werden.
Weitere Änderungen
Die weiteren Änderungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes betreffen u.a. die Ersatzwahlen bei Vakanzen. Für solche Ersatzwahlen wird die Frist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert, was sinnvoll ist, weil eine gute Wahl vorbereitet sein muss. Zudem wird die Grundlage für die elektronische Stimmabgabe geschaffen. Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen müssen schliesslich neu nicht mehr der Staatskanzlei zugestellt, sondern verschlossen in der Gemeindeverwaltung aufbewahrt und nach der Erwahrung der Wahlen- und Abstimmungen vernichtet werden. Damit wird unnötiger Aufwand verhindert.
Deshalb Ja zur Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes!