Am Wochenende vom 18. Mai 2003 ist kantonal über die Motorfahrzeugabgaben, über das Salzlager und die Feuchtsalzeinrichtung Biberbrugg sowie über das Sozialhilfegesetz abzustimmen. Auf Bundesebene ist über die Armee XXI, den Bevölkerungsschutz/Zivilschutz, die Mieterinitiative, die Sonntagsinitiative, die Gesundheitsinitiative, die Behinderteninitiative, die Initiative Strom ohne Atom, die Moratoriumsinitiative sowie über die Lehrstelleninitiative zu entscheiden. In der Gemeinde Arth ist über den jährlichen Finanzierungsbeitrag von Fr. 70’000.- an die Arth-Rigi-Bahn zu befinden. Der Vorstand der CVP Arth-Oberarth-Goldau empfiehlt die Annahme des Finanzierungsbeitrages an die Arth-Rigi-Bahn, die Annahme des Salzlagers, die Annahme des Sozialhilfegesetzes, die Annahme von Armee XXI sowie des Bevölkerungsschutzes/Zivil-schutzes. Alle übrigen Vorlagen sind zu verwerfen. Hier wird die Gesetzesänderung des Sozialhilfegesetzes genauer betrachtet.
Ausgangslage
In vielen Familien kann der notwendige Einkommensbedarf nicht ohne ein zweites Einkommen gedeckt werden. Zudem müssen zunehmend alleinerziehende Elternteile ein Erwerbseinkommen erzielen. Schliesslich gibt es auch immer mehr gut ausgebildete Frauen, welche als Mütter ihre Erwerbstätigkeit nicht ganz aufgeben wollen und sollen, weil andernfalls viel Wissen und Aufwand verloren gehen würde. In all diesen Verhältnissen sind die Eltern bzw. Elternteile darauf angewiesen, dass qualitativ gute und bezahlbare Betreuungsplätze für die Kinder vorhanden sind.
Familienergänzende Kinderbetreuung
Die Betreuung der Kinder in einer Betreuungseinrichtung (Kinderkrippe, Kinderhort, Mittagstisch, etc.) soll nicht Ersatz der familiären Kinderbetreuung, sondern eine Ergänzung sein. Wenn solche Einrichtungen fehlen, werden die Kinder während der Abwesenheiten der Eltern schlecht oder gar nicht betreut.
Bedürfnis für Kinderbetreuungseinrichtungen
Im Kanton Schwyz besteht in vielen Gemeinden ein akutes Bedürfnis nach einer Kinderbetreuungsstätte, welche eine professionelle Betreuung gewährleistet, die den Eltern zeitlich eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Je nach Grösse und Struktur der Gemeinde ist dieses Bedürfnis unterschiedlich.
Kinderbetreuungseinsrichtungen nicht kostendeckend
Die Kinderbetreuungseinrichtungen können nicht kostendeckend arbeiten. Einerseits bestehen wegen der professionellen Leitung und Betreuung der Kinder erhebliche Lohnkosten. Andererseits kann der Elternbeitrag insbesondere für die unteren Einkommen nicht kostendeckend sein, weil dieser sonst den grössten Teil des erzielten Einkommens aufzehren würden. Für diesen Bereich benötigt jede Kinderbetreuungseinrichtung die Unterstützung der öffentlichen Hand.
Vorteile für die Gemeinde
Wenn in einer Gemeinde eine familienergänzende Kinderbetreuungsstätte besteht, können Eltern und Elternteile, welche zur Deckung ihres Bedarfes zusätzliches Einkommen erzielen sollten, für die Betreuung der Kinder an diese Betreuungsstätte verwiesen werden. Damit kann in gewissen Fällen vermieden werden, dass die Gemeinde Sozialhilfe zahlen muss. Darüber hinaus bedeutet das Vorhandensein einer Kinderbetreuungsstätte ein Trumpf bei der Standortattraktivität einer Gemeinde. Gerade gut verdienende Eltern und damit gute Steuerzahler orientieren sich vor der Niederlassung in der Gemeinde oft darüber, ob ein solches Betreuungsangebot in der Gemeinde vorliegt oder nicht. In vielen Fällen ziehen solche Eltern eine Gemeinde mit einem Betreuungsangebot vor.
Gesetzliche Grundlage für mögliche Unterstützung
Mit der Gesetzesänderung des Sozialhilfegesetzes soll eine Grundlage geschaffen werden, dass die Gemeinde eine Kinderbetreuungseinrichtung unterstützen kann. Die Gemeinde hat eine solche Einrichtung zudem nach gewissen Richtlinien zu bewilligen. Die Gemeinde ist gemäss der neuen Gesetzesbestimmung allerdings frei, ob und wie sie sich an Kinderbetreuungseinrichtungen beteiligen will. Lediglich die Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung wird dadurch geschaffen.
Der Vorstand der CVP Arth-Oberarth-Goldau empfiehlt deshalb die Annahme der Gesetzesänderung des Sozialhilfegesetzes.