Am Abstimmungswochenende vom 25. November 2018 ist auf Bundesebene über die Hornkuh-Initiative, über die Selbstbestimmungsinitiative und über die gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten zu entscheiden.
Der Vorstand der CVP Arth-Oberarth-Goldau empfiehlt die Ablehnung der Hornkuh-Initiative und der sog. Selbstbestimmungsinitiative, hingegen die Annahme der gesetzlichen Grundlage für die Überwachung von Versicherten.
Nein zur Hornkuh-Initiative
Die genetisch hornlosen Rinder sind auf dem Vormarsch. Die Enthornung von Rindervieh kommt in der Praxis immer weniger vor. Mit der Initiative, wonach für gehörnte Tiere Beträge ausgerichtet werden sollen, wird dieser Trend kaum geändert. Rindvieh mit Hörnern erhöhen die Verletzungsgefahr für die anderen Tiere und für die Tierhalter. Insbesondere in Laufställen, welche generell tierwohlfreundlicher sind. Jeder Tierhalter soll selber entscheiden können, ob er Tiere mit Hörnern oder ohne Hörner halten will. Dafür braucht es keine Förderbeiträge.
Nein zur Selbstbestimmungsinitiative
Die Schweiz hat viele Verträge mit anderen Staaten abgeschlossen, und zwar jeweils unter den demokratischen Vorgaben der Schweiz. Entweder hat das Volk darüber abgestimmt (z.B. Freizügigkeitsabkommen mit der EU) oder das Schweizer Parlament hat diese Verträge ohne direkte Mitwirkung des Volkes abgeschlossen. Aus Rechten und Verpflichtungen dieser Verträge ergibt sich das sog. Völkerrecht. Solches Völkerrecht verstösst teilweise gegen Bestimmungen der Bundesverfassung oder geht über die Rechte der Bundesverfassung hinaus. Nun sollen mit der sog. Selbstbestimmungsinitiative auf einmal all diese Verträge in Frage gestellt werden. Sie sollen nicht mehr eingehalten werden. Damit wird die Schweiz unberechenbar und unglaubwürdig.
Das Völkerrecht ermöglicht der Schweiz, als gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemein-schaft aufzutreten und ihre Beziehungen zu anderen Staaten rechtsverbindlich zu gestalten. Bei der Ausarbeitung von internationalen Verträgen sitzt die Schweiz mit am Tisch und unterzeichnet die Verträge nur, wenn ihre Interessen darin angemessen berücksichtigt werden. Das Völ-kerrecht ist somit alles andere als fremdbestimmt. Mit Annahme der «Selbstbestimmungsinitiative» wären viele völkerrechtlichen Verträge, wie zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gefährdet. Die EMRK ist eine der wichtigsten zivilen Errungenschaften Europas und leistet einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der Menschenrechte sowie für Frieden, Sicherheit und Demokratie in Europa. Sie bietet auch den Schweizerinnen und Schwei-zern Schutz vor staatlicher Willkür. Bei Annahme der «Selbstbestimmungsinitiative» müsste die EMRK gekündigt werden. Es gäbe kein Rekursrecht mehr gegen staatliche Willkür.
Die Schweiz als international bestens vernetztes und wirtschaftlich erfolgreiches Land ist darauf angewiesen, dass Verträge, die in Treu und Glauben abgeschlossen wurden, eingehalten werden – auch von der Schweiz. Mit der Annahme der «Selbstbestimmungsinitiative» wird die Schweiz zur unglaubwürdigen Vertragspartnerin, da internationale Verträge nur solange gelten, wie sie verfassungskonform sind. Für die exportorientierte Schweizer Wirtschaft sind internationale Verträge und Rechtssicherheit existentiell. Der völkerrechtliche Rahmen verschafft schweizerischen Unternehmen einen gesicherten Zugang zu ausländischen Märkten und macht die Schweiz attraktiv für ausländische Unternehmen, die sich in der Schweiz ansiedeln möchten.
Die Annahme der Selbstbestimmungsinitiative würde der Schweiz massiv schaden. Wer, wie die Schweiz, derart auf die Exportwirtschaft angewiesen ist, kann es ich nicht leisten, sich zu isolieren.
Ja zur gesetzlichen Grundlage für die Überwachung von Versicherten
Unsere Sozialversicherungen sind wichtig für das Wohl der Menschen in der Schweiz. Wer Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, soll sie auch bekommen. Hingegen sollen Betrügereien mit verdeckten Beobachtungen aufgedeckt werden können. Dafür ist eine klare gesetzlicher Grundlage erforderlich, welche mit der vorgelegten Gesetzesänderung des ATSG geschaffen wird. Bild- und Tonaufnahme an frei zugänglichen Orten sind möglich, verboten aber ins Innere des Hauses. Richtmikrophone, Nachtsichtgeräte und Wanzen sind verboten. Ortungsge-räte wie GPS-Tacker dürfen nur mit richterlicher Bewilligung eingesetzt werden. Eine Beobach-tung darf ohnehin nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen un-rechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen vorliegen und die Sache mit verhältnismässigem Aufwand nicht mit anderen Mitteln geklärt werden kann. Die vorgesehene gesetzliche Grundlage zur verdeckten Beobachtung von verdächtigen Fällen erweist sich somit als verhältnismässig.