Rückblick Infoabend zur Steuererklärung 2001A

Am 1.1.2001 ist das neue Steuergesetz im Kanton Schwyz in Kraft getreten. Damit sind einige Neuerungen verbunden. Bis 31. März 2001 haben die Steuerpflichtigen die sog. Übergangssteuererklärung 2001A einzureichen. Die CVP Arth-Oberarth-Goldau hat am 13. März 2001 dazu einen öffentlichen Informationsabend mit ausgewiesenen Fachleuten durchgeführt. Eine stattliche Anzahl Bürgerinnen und Bürger hat die einmalige Gelegenheit benützt und kompetent Antwort auf die verschiedensten Fragen erhalten.

Steuerreduktion durch ausserordentliche Aufwendungen

Mit dem neuen Steuergesetz vom 9. Februar 2000 wird ab 1.1.2001 neu die einjährige Gegenwartsbesteuerung eingeführt. Für die Erfassung der “Übergangsjahre” 1999 und 2000 ist eine sog. “Übergangssteuererklärung” 2001A auszufüllen. Darin sind noch die Abzüge und Grundlagen des alten Steuergesetzes massgebend. Sie dient der Erfassung von ausserordentlichen Aufwendungen und Einkünften in den Jahren 1999/2000, zur Festlegung des provisorischen Steuerbetrages 2001 und 2002, zur Rückerstattung von Verrechnungssteuern der Jahre 1999 und 2000 sowie für allfällige Zwischenveranlagungen in den Jahren 1999 und 2000. Von den Steuerpflichtigen genau zu betrachten sind insbesondere die ausserordentlichen Aufwendungen, welche zu einer Steuerreduktion führen können. Es geht dabei um die

  • Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen,
  • Beträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Betragsjahren,
  • Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Ausbildungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen der Jahre 1997/1998 übersteigen, den Höchstabzug aber noch erreicht haben.

Für die Erfassung dieser Aufwendungen benötigen Sie neben den entsprechenden Belegen die Veranlagungsverfügung 1999/2000 (Erfassungsjahre 1997/1998) oder bei Fehlen einer solchen Verfügung die Steuererklärung 1999/2000. Sie können dann die Differenz anhand des Hilfsblattes 7.01A Rückseite erfassen und aufgrund der dortigen Rechnung feststellen, ob Sie tatsächlich ausserordentliche Aufwendungen geltend machen und eine Steuerreduktion bzw. Rückerstattung erreichen können.

Zusätzliche Jahressteuer für ausserordentliche Einkünfte

Wiederum im Sinne von Übergangsbestimmungen vom alten zum neuen Steuergesetz werden auch ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 erfasst und mit einer einmaligen Jahressteuer belegt. Als ausserordentliche Einkünfte gelten nicht Lohnerhöhungen oder Ertragserhöhungen im Rahmen einer ordentlichen und nachvollziehbaren Entwicklung. Auch vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Dienstaltersgeschenke gehören nicht dazu. Vielmehr sind damit gemeint:

  • Kapitalleistungen (Kapitalzahlungen der Pensionskasse oder von Lebensversicherungen, etc.)
  • Aperiodische Vermögenserträge (ausserordentliche Dividenden, etc.)
  • Aperodische Lohnzahlungen (aufgeschobene Auszahlung von Überstunden, besondere Provisionen, besondere Zulagen, etc.).
  • Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen,
  • buchmässige Aufwertungen,
  • Auflösung von Rückstellungen
  • Unterlassung von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellung.

Die CVP Arth-Oberarth-Goldau dankt dem engagierten und kompetenten Referenten Josef Föhn, Leiter der Veranlagungsabteilung I sowie Josef Hasler und Markus Beeler, alle langjährige und erfahrende Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltung, für den tatkräftigen Einsatz im Sinne einer Dienstleistung für die Steuerpflichtigen der Gemeinde Arth.