Statuten der Schweizerischen Volkspartei Arth-Oberarth-Goldau

l. Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Arth-Oberarth-Goldau (SVP) besteht gemäss Artikel 60 ff des ZGB eine selbständige Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Arth-Oberarth-Goldau ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Schwyz.

Art. 2

Die SVP Arth-Oberarth-Goldau vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten. Sie verfolgt folgende Hauptziele:

  • die Förderung eines gesunden Staates;
  • die Sicherstellung von Wohlergehen, Ordnung und Recht;
  • das Bekenntnis zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen;
  • die Vertretung nach aussen der in den Programmen und Richtlinien festgelegten Grundsätze.

ll. Mitgliedschaft

Art. 3

Die SVP Arth-Oberarth-Goldau besteht aus Einzel- und Familienmitgliedern. Diese sind gleichzeitig auch Mitglied der SVP des Kantons Schwyz. Jugendliche bis zum 18. Altersjahr gelten als Familienmitglieder. Danach erfolgt ein Übertritt als Einzelmitglied.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss an der Generalversammlung erworben. Ein Beitritt ist jederzeit möglich.

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann unter Wahrung einer zweimonatigen Frist durch schriftliche Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Schuldet ein Mitglied den Parteibeitrag für zwei Jahre, erlischt die Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruuch auf das Vereinsvermögen und schulden die Parteibeiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft. Sobald er/sie den Pflichten wieder nachkommt, kann er/sie sich dem Verein wieder ungehindert anschliessen.

Art. 5

Handelt ein Mitglied gegen die Interessen der Partei, kann es auf Antrag durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Erforderlich ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat das Recht sich vor der Versammlung zu rechtfertigen.

Art. 6

Jedes Mitglied hat das gleiche Stimm- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.

Die Mitglieder haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Art. 7

Die Partei erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Generalversammlung ist auch berechtigt, Sonderbeiträge erheben.

Der Mitgliederbeitrag ist ab Datum Generalversammlung fällig und muss innert 60 Tagen bezahlt werden. Der Mitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung eingezogen. Er kann auch mittels Einzahlungsschein bezahlt werden, welcher der Einladung zur Generalversammlung beigelegt wird.

lll. Orqane

Art. 8

Die Organe der Partei sind:

  1. die Generalversammlung
  2. die Parteiversammlung
  3. der Parteivorstand
  4. die Rechnungsrevisoren

a. Generalversammlung

Art. 9

Die Generalversammlung ist das oberste Parteiorgan. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuars, Kassiers, der weiteren Mitglieder des
    Parteivorstandes und der Rechnungsrevisoren
  2. Genehmigung des Parteiprogrammes
  3. Stellungnahme zu Wahlen, Gesetzesvorlagen und anderen öffentlichen Fragen
  4. Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Jahresberichtes
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfällige Sonderbeiträge
  6. Beschluss über Anträge von Mitgliedern
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Parteivorstandes
  9. Annahme und Revision der Statuten
  10. Auflösung der Partei

Art. 10

Die Generalversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Parteivorstand einberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Parteivorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Zeitpunkt und Traktanden sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

b. Parteiversammlung

Art. 11

Parteiversammlungen werden durch den Vorstand nach eigenem Ermessen einberufen. Sie dienen der Besprechung von Wahlen, Abstimmungen, Geschäften von Gemeindeversammlungen und anderen politischen Angelegenheiten. Sie beschliesst Parolen.

c. Parteivorstand

Art. 12

Der Parteivorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. besondere Funktionsträger
  6. höchstens 4 weitere Mitglieder

Der Parteivorstand konstituiert sich selbst.

Art. 13

Der Parteivorstand wird vom Präsidenten nach seinem Ermessen oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Parteiversammlung gewählten Mitglieder anwesend ist.

Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes sind Abstimmung und Wahlen geheim durchzuführen.

Art. 14

Die Führung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Dieser hat zu allen Geschäften abschliessend Stellung zu nehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Zudem hat der Parteivorstand die Geschäfte für die Generalversammlungen und die Parteiversammlungen vorzubereiten und die Beschlüsse der Generatverssammlung und der Parteiversammlungen auszuführen. Er kann Sachverständige beiziehen und Spezialkommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Er legt im weiteren die Pflichtenhefte für die einzelnen Funktionen im Parteivorstand fest.

Der Parteivorstand kann in Ausnahmefällen bei Abstimmungen in Gemeinde, Bezirk, Kanton oder Bund öffentlich Abstimmungsempfehlungen abgeben.

d. Rechnungsrevisoren

Art. 15

Mindestens zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung formell und materiell. Sie können beim Kassier nach freiem Ermessen Kontrollen durchführen. Sie erstellen zuhanden der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

IV. Allgemeine Bestimmungen

Art. 16

Die Mitglieder sämtlicher Organe werden auf vier Jahre gewählt.

Art.17

Die durch die Statuten gewährleisteten Begehren auf vor Einberufung der Organe sind 14 Tage der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen.

Art. 18

Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen.

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. lm dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.

Art. 19

Für die Partei und den Parteivorstand zeichnen der Präsident oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident und der Aktuar kollektiv zu zweien. Bei Beschlüssen mit finanziellen Konsequenzen der Präsident, Vizepräsident und Kassier kollektiv zu zweien.

V. Haftunq

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der maximale Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 100.00 pro Jahr.

VI. Statutenrevision und Auflösung der Partei

Art. 21

Eine Revision der Statuten kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Der Wortlaut der Statutenrevision ist in der Einladung bekanntzugeben.

Art. 22

Anträge auf Auflösung der Partei müssen einen Monat vor der Generalversammlung dem Parteivorstand eingereicht werden. Die Auflösung der Partei kann nur erfolgen, wenn sich drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausprechen. Die Auflösung der Partei wird durch den Parteivorstand vollzogen.

Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Generalversammlung.

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 21. Februar 2003 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Der Präsident: Roland Urech
Der Vizepräsident: Markus Birrer