{"id":3380,"date":"2020-09-05T16:52:13","date_gmt":"2020-09-05T14:52:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.arth-online.ch\/svp\/?page_id=3380"},"modified":"2020-09-05T17:24:11","modified_gmt":"2020-09-05T15:24:11","slug":"statuten-der-schweizerischen-volkspartei-arth-oberarth-goldau","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.arth-online.ch\/svp\/partei\/statuten-der-schweizerischen-volkspartei-arth-oberarth-goldau\/","title":{"rendered":"Statuten der Schweizerischen Volkspartei Arth-Oberarth-Goldau"},"content":{"rendered":"<h2>l. Name und Zweck<\/h2>\n<p><strong>Art. 1<\/strong><\/p>\n<p>Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Arth-Oberarth-Goldau (SVP) besteht gem\u00e4ss Artikel 60 ff des ZGB eine selbst\u00e4ndige Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Arth-Oberarth-Goldau ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Schwyz.<\/p>\n<p><strong>Art. 2<\/strong><\/p>\n<p>Die SVP Arth-Oberarth-Goldau vereinigt Frauen und M\u00e4nner aus allen Bev\u00f6lkerungsschichten. Sie verfolgt folgende Hauptziele: <\/p>\n<ul>\n<li>die F\u00f6rderung eines gesunden Staates;<\/li>\n<li>die Sicherstellung von Wohlergehen, Ordnung und Recht;<\/li>\n<li>das Bekenntnis zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen;<\/li>\n<li>die Vertretung nach aussen der in den Programmen und Richtlinien festgelegten Grunds\u00e4tze.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>ll. Mitgliedschaft<\/h2>\n<p><strong>Art. 3<\/strong><\/p>\n<p>Die SVP Arth-Oberarth-Goldau besteht aus Einzel- und Familienmitgliedern. Diese sind gleichzeitig auch Mitglied der SVP des Kantons Schwyz. Jugendliche bis zum 18. Altersjahr gelten als Familienmitglieder. Danach erfolgt ein \u00dcbertritt als Einzelmitglied.<\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss an der Generalversammlung erworben. Ein Beitritt ist jederzeit m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Art. 4<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann unter Wahrung einer zweimonatigen Frist durch schriftliche Erkl\u00e4rung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Schuldet ein Mitglied den Parteibeitrag f\u00fcr zwei Jahre, erlischt die Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruuch auf das Vereinsverm\u00f6gen und schulden die Parteibeitr\u00e4ge f\u00fcr die Zeit ihrer Mitgliedschaft. Sobald er\/sie den Pflichten wieder nachkommt, kann er\/sie sich dem Verein wieder ungehindert anschliessen.<\/p>\n<p><strong>Art. 5<\/strong><\/p>\n<p>Handelt ein Mitglied gegen die Interessen der Partei, kann es auf Antrag durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Erforderlich ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat das Recht sich vor der Versammlung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>Art. 6<\/strong><\/p>\n<p>Jedes Mitglied hat das gleiche Stimm- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei \u00e4ussern und vertreten.<\/p>\n<p>Die Mitglieder haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Sie haben die ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><strong>Art. 7<\/strong><\/p>\n<p>Die Partei erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Generalversammlung ist auch berechtigt, Sonderbeitr\u00e4ge erheben.<\/p>\n<p>Der Mitgliederbeitrag ist ab Datum Generalversammlung f\u00e4llig und muss innert 60 Tagen bezahlt werden. Der Mitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung eingezogen. Er kann auch mittels Einzahlungsschein bezahlt werden, welcher der Einladung zur Generalversammlung beigelegt wird.<\/p>\n<h2>lll. Orqane<\/h2>\n<p><strong>Art. 8<\/strong><\/p>\n<p>Die Organe der Partei sind:<\/p>\n<ol class=\"m\">\n<li>die Generalversammlung<\/li>\n<li>die Parteiversammlung<\/li>\n<li>der Parteivorstand<\/li>\n<li>die Rechnungsrevisoren<\/li>\n<\/ol>\n<h3>a. Generalversammlung<\/h3>\n<p><strong>Art. 9<\/strong><\/p>\n<p>Die Generalversammlung ist das oberste Parteiorgan. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:<\/p>\n<ol class=\"m\">\n<li>Wahl des Pr\u00e4sidenten, Vizepr\u00e4sidenten, Aktuars, Kassiers, der weiteren Mitglieder des<br \/>\nParteivorstandes und der Rechnungsrevisoren<\/li>\n<li>Genehmigung des Parteiprogrammes<\/li>\n<li>Stellungnahme zu Wahlen, Gesetzesvorlagen und anderen \u00f6ffentlichen Fragen<\/li>\n<li>Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Jahresberichtes<\/li>\n<li>Festsetzung der Mitgliederbeitr\u00e4ge und allf\u00e4llige Sonderbeitr\u00e4ge<\/li>\n<li>Beschluss \u00fcber Antr\u00e4ge von Mitgliedern<\/li>\n<li>Ausschluss von Mitgliedern<\/li>\n<li>Erledigung von Rekursen gegen Beschl\u00fcsse des Parteivorstandes<\/li>\n<li>Annahme und Revision der Statuten<\/li>\n<li>Aufl\u00f6sung der Partei<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Art. 10<\/strong><\/p>\n<p>Die Generalversammlung wird j\u00e4hrlich mindestens einmal durch den Parteivorstand einberufen.<\/p>\n<p>Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Parteivorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem F\u00fcnftel der Mitglieder einberufen werden.<\/p>\n<p>Zeitpunkt und Traktanden sind sp\u00e4testens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.<\/p>\n<h3>b. Parteiversammlung<\/h3>\n<p><strong>Art. 11<\/strong><\/p>\n<p>Parteiversammlungen werden durch den Vorstand nach eigenem Ermessen einberufen. Sie dienen der Besprechung von Wahlen, Abstimmungen, Gesch\u00e4ften von Gemeindeversammlungen und anderen politischen Angelegenheiten. Sie beschliesst Parolen.<\/p>\n<h3>c. Parteivorstand<\/h3>\n<p><strong>Art. 12<\/strong><\/p>\n<p>Der Parteivorstand setzt sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<ol class=\"m\">\n<li>Pr\u00e4sident<\/li>\n<li>Vizepr\u00e4sident<\/li>\n<li>Aktuar<\/li>\n<li>Kassier<\/li>\n<li>besondere Funktionstr\u00e4ger<\/li>\n<li>h\u00f6chstens 4 weitere Mitglieder<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Parteivorstand konstituiert sich selbst.<\/p>\n<p><strong>Art. 13<\/strong><\/p>\n<p>Der Parteivorstand wird vom Pr\u00e4sidenten nach seinem Ermessen oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern einberufen.<\/p>\n<p>Der Parteivorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der von der Parteiversammlung gew\u00e4hlten Mitglieder anwesend ist.<\/p>\n<p>Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes sind Abstimmung und Wahlen geheim durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Art. 14<\/strong><\/p>\n<p>Die F\u00fchrung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Dieser hat zu allen Gesch\u00e4ften abschliessend Stellung zu nehmen, die nicht ausdr\u00fccklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Zudem hat der Parteivorstand die Gesch\u00e4fte f\u00fcr die Generalversammlungen und die Parteiversammlungen vorzubereiten und die Beschl\u00fcsse der Generatverssammlung und der Parteiversammlungen auszuf\u00fchren. Er kann Sachverst\u00e4ndige beiziehen und Spezialkommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Er legt im weiteren die Pflichtenhefte f\u00fcr die einzelnen Funktionen im Parteivorstand fest.<\/p>\n<p>Der Parteivorstand kann in Ausnahmef\u00e4llen bei Abstimmungen in Gemeinde, Bezirk, Kanton oder Bund \u00f6ffentlich Abstimmungsempfehlungen abgeben.<\/p>\n<h3>d. Rechnungsrevisoren<\/h3>\n<p><strong>Art. 15<\/strong><\/p>\n<p>Mindestens zwei Rechnungsrevisoren pr\u00fcfen die Jahresrechnung formell und materiell. Sie k\u00f6nnen beim Kassier nach freiem Ermessen Kontrollen durchf\u00fchren. Sie erstellen zuhanden der Generalversammlung j\u00e4hrlich einen schriftlichen Bericht und Antrag \u00fcber die Genehmigung der Jahresrechnung.<\/p>\n<h2>IV. Allgemeine Bestimmungen<\/h2>\n<p><strong>Art. 16<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder s\u00e4mtlicher Organe werden auf vier Jahre gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p><strong>Art.17<\/strong><\/p>\n<p>Die durch die Statuten gew\u00e4hrleisteten Begehren auf vor Einberufung der Organe sind 14 Tage der Generalversammlung schriftlich an den Pr\u00e4sidenten einzureichen.<\/p>\n<p><strong>Art. 18<\/strong><\/p>\n<p>Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein F\u00fcnftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen.<\/p>\n<p>Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. lm dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit kommt dem Pr\u00e4sidenten der Stichentscheid zu. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.<\/p>\n<p><strong>Art. 19<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Partei und den Parteivorstand zeichnen der Pr\u00e4sident oder in dessen Verhinderung der Vizepr\u00e4sident und der Aktuar kollektiv zu zweien. Bei Beschl\u00fcssen mit finanziellen Konsequenzen der Pr\u00e4sident, Vizepr\u00e4sident und Kassier kollektiv zu zweien.<\/p>\n<h2>V. Haftunq<\/h2>\n<p><strong>Art. 20<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsverm\u00f6gen. Jede pers\u00f6nliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der maximale Mitgliederbeitrag betr\u00e4gt Fr. 100.00 pro Jahr.<\/p>\n<h2>VI. Statutenrevision und Aufl\u00f6sung der Partei<\/h2>\n<p><strong>Art. 21<\/strong><\/p>\n<p>Eine Revision der Statuten kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. <\/p>\n<p>Der Wortlaut der Statutenrevision ist in der Einladung bekanntzugeben.<\/p>\n<p><strong>Art. 22<\/strong><\/p>\n<p>Antr\u00e4ge auf Aufl\u00f6sung der Partei m\u00fcssen einen Monat vor der Generalversammlung dem Parteivorstand eingereicht werden. Die Aufl\u00f6sung der Partei kann nur erfolgen, wenn sich drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten daf\u00fcr ausprechen. Die Aufl\u00f6sung der Partei wird durch den Parteivorstand vollzogen.<\/p>\n<p>\u00dcber die Verwendung des Verm\u00f6gens entscheidet die Generalversammlung.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>Die vorliegenden Statuten wurden anl\u00e4sslich der Generalversammlung vom <strong>21. Februar 2003<\/strong> genehmigt und in Kraft gesetzt.<\/p>\n<p><em>Der Pr\u00e4sident: Roland Urech<br \/>\nDer Vizepr\u00e4sident: Markus Birrer<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>l. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Arth-Oberarth-Goldau (SVP) besteht gem\u00e4ss Artikel 60 ff des ZGB eine selbst\u00e4ndige Partei in der Rechtsform eines Vereins. 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