Der Gemeindeversammlung als Organ der Gemeinde stehen gemäss Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) folgende Befugnisse zu:

  • Sie kann eine Gemeindeordnung erlassen;
  • Sie erlässt Rechtssätze, soweit nicht nach kantonalern Recht ein anderes Organ zuständig ist;
  • Sie wählt den Gemeindepräsidenten, die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den Gemeindeschreiber, den Vermittler und seinen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer;
  • Sie wählt den Säckelmeister, sofern der Gemeinderat nicht ermächtigt ist, die Finanzverwaltung einem andern Mitglied des Gemeinderates zu übertragen;
  • Sie beschliesst über die Genehmigung der Rechnungen aller Verwaltungszweige der Gemeinde;
  • Sie setzt den jährlichen Voranschlag fest und bewilligt die Gemeindesteuern;
  • Sie gewährt die Kredite für Schul- und Strassenbauten und andere Ausgaben, die durch den Voranschlag eines Jahres nicht finanziert werden;
  • Sie beschliesst über den Erwerb entbehrlicher Liegenschaften;
  • Sie erlässt die Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten;
  • Sie beschliesst über die Errichtung von zweckgebundenen Fonds aus Mitteln der Gemeinde, über die Aufhebung oder Verminderung von zweckgebundenen Fonds und über die Verwendung von Fondserträgnissen zu andern Zwecken;
  • Sie beschliesst über die Errichtung selbständiger oder unselbständiger Anstalten und über den Beitritt zu Zweckverbänden;
  • Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht, soweit die Gemeinde nach Bundesrecht oder kantonalem Recht darüber entscheidet.