Der Gemeindeversammlung als Organ der Gemeinde stehen gemäss Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) folgende Befugnisse zu:
- Sie kann eine Gemeindeordnung erlassen;
- Sie erlässt Rechtssätze, soweit nicht nach kantonalern Recht ein anderes Organ zuständig ist;
- Sie wählt den Gemeindepräsidenten, die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den Gemeindeschreiber, den Vermittler und seinen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer;
- Sie wählt den Säckelmeister, sofern der Gemeinderat nicht ermächtigt ist, die Finanzverwaltung einem andern Mitglied des Gemeinderates zu übertragen;
- Sie beschliesst über die Genehmigung der Rechnungen aller Verwaltungszweige der Gemeinde;
- Sie setzt den jährlichen Voranschlag fest und bewilligt die Gemeindesteuern;
- Sie gewährt die Kredite für Schul- und Strassenbauten und andere Ausgaben, die durch den Voranschlag eines Jahres nicht finanziert werden;
- Sie beschliesst über den Erwerb entbehrlicher Liegenschaften;
- Sie erlässt die Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten;
- Sie beschliesst über die Errichtung von zweckgebundenen Fonds aus Mitteln der Gemeinde, über die Aufhebung oder Verminderung von zweckgebundenen Fonds und über die Verwendung von Fondserträgnissen zu andern Zwecken;
- Sie beschliesst über die Errichtung selbständiger oder unselbständiger Anstalten und über den Beitritt zu Zweckverbänden;
- Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht, soweit die Gemeinde nach Bundesrecht oder kantonalem Recht darüber entscheidet.