Statuten der Mitte Arth-Oberarth-Goldau

(ENTWURF)

A – Allgemeine Bestimmungen

Personenbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

1. Name, Rechtsform und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Die Mitte Arth-Oberarth-Goldau“ besteht eine gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches organisierte politische Partei.

Art. 2

Die Mitte Arth-Oberarth-Goldau hat ihren Sitz in Goldau.

2. Grundsätze, Ziele und Aufgaben

Art. 3

Die Mitte Arth-Oberarth-Goldau ist als Ortspartei Mitglied der Mitte des Bezirkes Schwyz sowie der Mitte Schwyz.

Sie orientiert sich nach den Grundsätzen und Zielen der Mitte Schwyz und der Mitte Schweiz und ist bestrebt, diese in der Gemeinde Arth umzusetzen.

Art. 4

Sie arbeitet mit den anderen Orts- sowie Bezirksparteien und der Kantonalpartei der Mitte Schwyz zusammen.

Art. 5

Die Ortspartei hat in ihrem Bereich insbesondere die Aufgabe,

  1. die politische Meinungs- und Willensbildung in der Partei und im öffentlichen Leben zu fördern
  2. das Gedankengut der Partei zu vertreten, für ihr Programm zu werben und neue Mitglieder zu gewinnen
  3. die begründeten Anliegen und Wünsche der Bevölkerung, insbesondere gesinnungsverwandter Vereinigungen, zu berücksichtigen
  4. die Mitglieder, Sympathisanten und Wähler über alle wichtigen politischen Fragen zu informieren und sie zu aktiver Mitarbeit anzuregen
  5. die Jugend an der politischen Arbeit zu interessieren
  6. Kandidaten für Wahlen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, des Bezirks und des Kantons aufzustellen
  7. Nominationen für die Besetzung von Ämtern an die Wahlorgane einzureichen
  8. die Interessen der Partei gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten.

B Mitgliedschaft

1. Erwerb und Verlust

Art. 6

Mitglieder können natürliche Personen sein.

Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder werden gleichzeitig Einzelmitglied des Bezirks, des Kantons und der Bundespartei, sofern das Mitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt.

Art. 7

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Ortspartei erfolgen.

Der Vorstand kann ein Mitglied, wenn es ernsthaft gegen die Grundsätze der Partei verstösst, die Statuten missachtet oder der Partei Schaden zufügt, ausschliessen.

2. Rechte und Pflichten

Art. 8

Jedes Mitglied unterstützt die Grundsätze der Mitte und setzt sich für die Ziele der Partei ein. Es wirkt im Rahmen der Statuten an der öffentlichen und parteiinternen Meinungs- und Willensbildung mit.

Art. 9

Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliederbeiträge fest.

3. Sympathisanten

Art. 10

Sympathisanten sind juristische oder natürliche Personen, die an der Arbeit der Mitte Arth-Oberarth-Goldau teilnehmen oder die Mitte Arth-Oberarth-Goldau finanziell oder ideell unterstützen. Sie sind nicht Mitglieder. Sie können zu Veranstaltungen eingeladen werden. In diesem Falle haben sie Rede- und Antragsrecht.

C -Organisation

1. Organe

Art. 11

Die Organe der Partei sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

2. Abstimmungen

Art. 12

Abstimmungen über Sachfragen erfolgen im offenen Handmehr. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten oder des Vorstandes ist geheim abzustimmen.

Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Im Vorstand ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung von Dreivierteln aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss gleichgestellt.

3. Wahlen

Art. 13

Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten oder des Vorstandes ist geheim zu wählen.

Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Nach dem zweiten und nach jedem weiteren Wahlgang scheidet der Kandidat mit der kleinsten Stimmenzahl aus.

Im Vorstand ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung von Dreivierteln aller Mitglieder zu einem Vorschlag einer Wahl gleichgestellt.

4. Mitgliederversammlung

Art. 14

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei.

Art. 15

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Art. 16

Die Mitgliederversammlung beschliesst:

  1. über die Tätigkeitsberichte des Vorstandes
  2. die Jahresrechnung
  3. die Mitgliederbeiträge
  4. die Beiträge von Mitgliedern in Behörden und Kommissionen
  5. die Stellungnahme der Partei zu kommunalen, regionalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungs- und Wahlvorlagen, wenn der Vorstand dies traktandiert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt
  6. über die eingegangenen Anträge, welche spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich eingereicht wurden.
  7. über Anträge, die nicht gehörig angekündigt wurden, sofern eine Zweidrittelsmehrheit diese als erheblich erklärt, unter Ausnahme von Statutenänderungen
  8. mit einer Zweidrittelsmehrheit über die Änderung der Statuten.

Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen:

  1. den Parteipräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes
  2. die Revisionsstelle
  3. die Stimmberechtigten für die Mitgliederversammlung der Mitte Schwyz (Delegierte)
  4. die Kandidaten für die kommunalen, regionalen, kantonalen und eidgenössischen Behörden, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Ortspartei fallen.

5. Vorstand

Art. 17

Der Vorstand besteht aus dem Parteipräsidenten, mindestens drei weiteren Mitgliedern sowie den ortseigenen Behördenvertretern des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde. Der Vorstand konstituiert sich selber. Die Vorstandsmitglieder werden alternierend für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Art. 18

Der Vorstand leitet und vertritt die Partei. Er ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Beschluss einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 19

Der Vorstand wird durch den Parteipräsidenten einberufen. Jedes Mitglied kann jederzeit die Einberufung verlangen.

Art. 20

Der Vorstand beschliesst

  1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Sympathisanten
  2. die Stellungnahme der Partei zu kommunalen, regionalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen
  3. die Durchführung besonderer Parteiaktionen

Der Vorstand kann Entscheide, die in seine Zuständigkeit fallen, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten.

6. Revisionsstelle

Art. 21

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche alternierend auf die Dauer von zwei Jahren gewählt sind. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes.

Art. 22

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und das Budget und erstattet darüber der Mitgliederversammlung Bericht.

7. Schiedsgericht

Art. 23

Streitigkeiten

  1. über die Auslegung und Anwendung der Statuten und Reglemente,
  2. zwischen den Parteimitgliedern und Parteiorganen,
  3. zwischen Organen der Partei,
  4. zwischen Orts- und Bezirksparteien und Vereinigungen,
  5. zwischen Orts- bzw. Bezirksparteien bzw. Vereinigungen und der kantonalen Partei

werden dem Schiedsgericht der Mitte Schwyz unterbreitet. Das Schiedsgericht beurteilt diese Streitigkeiten endgültig.

D – Finanzen

Art. 24

Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden, Sammlungen und Veranstaltungen.

Art. 25

Für die Verbindlichkeiten der Mitte Arth-Oberarth-Goldau haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

E – Auflösung der Partei

Art. 26

Über die Auflösung der Partei entscheidet eine ausschliesslich hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Wird die Ortspartei aufgelöst, werden die Akten und die finanziellen Mittel der Kantonalpartei Die Mitte Schwyz übergeben.

Diese Statuten ersetzen diejenigen der CVP Arth-Goldau vom 25. Februar 1972 und treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom …….. sofort in Kraft.

Ort,

Der Präsident:

Der Protokollführer: