Ja zum neuen Schwyzer Steuergesetz

Am Wochenende vom 24. September 2000 kommt das neue Steuergesetz des Kantons Schwyz, die Solarinitiative, die Förderabgabe, die Energielenkungsabgabe, die Initiative für die Regelung der Zuwanderung sowie die Initiative für das konstruktive Referendum zur Volksabstimmung. Die CVP Arth-Oberarth-Goldau führte über diese wichtigen Sachfragen am 11. August 2000 im Hotel Rössli in Goldau eine öffentliche Orientierung mit namhaften Referenten durch.

Damit sollte den Mitbürgerinnen und Mitbürgern für diese wichtigen und zukunftsweisenden Abstimmungen die wesentlichsten Entscheidgrundlagen unterbreitet werden. Die Versammlung hat dem neuen Steuergesetz und der Energielenkungsabgabe zugestimmt, die übrigen Vorlagen aber deutlich verworfen.

Dementsprechend folgen bis zum Abstimmungswochenende vom 24.9.2000 verschiedene Artikel, welche jeweils die Abstimmungsvorlagen beleuchten. Vorliegend wird das neue Schwyzer Steuergesetz genauer betrachtet. Regierungsrat und Finanzdirektor Franz Marty hat am 11. August 2000 aus erster Hand die wichtigsten Neuerungen der definitiven Fassung des Steuergesetzes vorgestellt und erläutert.

Ausgangslage

Am 24. September 2000 wird über das neue Steuergesetz des Kantons Schwyz abgestimmt. Es handelt sich dabei um eine Totalrevision mit folgenden Zielen:

  1. Erhalt des günstigen Steuerstandortes, um dafür zu sorgen, dass weiter investiert wird und dass Arbeitsplätze geschaffen werden.
  2. Steuerentlastungen für Familien, für tiefe und mittlere Einkommen sowie für Unternehmen.
  3. Notwendige Anpassungen an die Vorschriften des Bundes.

Das neue Steuergesetz wurde während 4 Jahren sorgfältig vorbereitet. Dabei haben Fachleute, die Gemeinden, die Wirtschaft und die politischen Kräfte an der Vorlage mitgewirkt. Der Kantonsrat hat sich in zwei Sessionen mit den Neuerungen gründlich befasst und eigene Akzente gesetzt.

Formelle Steuerharmonisierung

Die Vorschriften des Bundes verlangen, dass Bund, Kantone und Gemeinden die direkten Steuern untereinander harmonisieren. Spätestens ab 1.1.2001 müssen überall die gleichen Grundsätze über die Steuerpflicht, den Gegenstand der Steuern, das Steuerverfahren und die Steuerstrafen gelten. Wenn ein Kanton diese Anpassung nicht vornimmt, gelten automatisch diese bundesrechtlichen Bestimmungen. Mit dem neuen Steuergesetz werden die Vorgaben des Bundes umgesetzt. Es handelt sich aber lediglich um eine formelle Steuerharmonisierung. Die Kantone und damit auch der Kanton Schwyz ist nach wie vor berechtigt, die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge selber festzulegen, weshalb die materielle Finanz- und Steuerautonomie des Kantons nach wie vor nicht eingeschränkt ist. Gleichzeitig mit der formellen Steuerharmonisierung werden im Kanton Schwyz auch gezielte Steuerentlastungen eingeführt.

Wechsel zur Gegenwartsbemessung

Bisher wurden die Steuern der natürlichen Personen auf der Basis der zwei vorangegangenen Jahre berechnet. Mit dem neuen Steuergesetz wird von dieser Vergangenheitsbemessung auf die Gegenwartsbemessung umgestellt, die jährlich vorgenommen wird. Damit wird sichergestellt, dass in jedem Jahr das tatsächlich und aktuell erzielte Einkommen besteuert wird. Schwankungen im Einkommen werden schneller berücksichtigt und die Zwischenveranlagungen entfallen. Jedes Steuerjahr wird für sich veranlagt. Nach durchgeführter Veranlagung wird mit den vorläufig bezahlten Steuern verrechnet. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er jährlich oder alle zwei Jahre eine Steuererklärung ausfüllen und einreichen will. Im Sinne einer Übergangsbestimmung werden ausserordentliche Aufwendungen oder Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 speziell erfasst und lösen eine separate Steuerrückzahlung oder Jahressteuer aus.

Günstigere Steuertarife

Die Kopfsteuer wird aufgehoben. Es gibt nur noch einen Steuertarif. Das Einkommen der Ehepaare wird zusammengerechnet und durch den Divisor 1.9 geteilt. Damit fahren Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren und Alleinstehenden nicht mehr schlechter. Der neue Steuertarif entlastet die Ehepaare sowie die tiefen und mittleren Einkommen. Der Vermögenssteuersatz wird für die natürlichen Personen von bisher 1.00 Promille auf 0.80 Promille reduziert. Auch bei Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen gilt künftig ein günstigerer Steuersatz.

Höhere Steuerabzüge

Der persönliche Abzug für Alleinstehende wird von Fr. 2’400.—auf Fr. 3’000.—erhöht, jener für Ehegatten von 5’400.— auf Fr. 6’000.–. Der kombinierte Versicherungs- und Sparabzug beträgt künftig für Alleinstehende maximal Fr. 3’000.—und für Ehegatten Fr. 6’000.–. Der Kinderabzug wird für jedes minderjährige Kind von Fr. 3’400.— auf Fr. 5’000.— erhöht. Anstelle des bisherigen Ausbildungskostenabzuges wird für jedes volljährige Kind in Ausbildung ein Abzug von Fr. 7’000.— eingeführt. Damit erhalten die Familien wirksame Steuererleichterungen. Da die formelle Steuerharmonisierung verlangt, dass die AHV-Renten zu 100 % (nicht nur zu 80 % wie bisher) besteuert werden, wird der bisherige Altersabzug von Fr. 1’200.— auf Fr. 3’000.— erhöht. Zudem ist ein Zuschlag von 50 % auf dem Versicherungs- und Sparabzug möglich, wenn die Beiträge an die berufliche Vorsorge oder die gebundene Vorsorge nach dem Rücktritt aus dem Berufsleben wegfallen. Geben Selbständigerwerbende nach dem 55. Altersjahr ihr Geschäft auf, so werden die Liquidationsgewinne zum günstigeren Rentensatz berechnet. Künftig dürfen die Krankheitskosten ohne Beschränkung nach oben (bisher maximal Fr. 4’000.–) abgezogen werden, soweit diese 3 Prozent der steuerbaren Einkünfte übersteigen. Die Vermögensabzüge werden für Alleinstehende von Fr. 50’000.—auf Fr. 75’000.–, für Ehepaare von Fr. 100’000.— auf Fr. 150’000.— und für jedes Kind von Fr. 10’000.— auf Fr. 15’000.— erhöht.

Eigenmietwert

Nach den Vorschriften für die formelle Steuerharmonisierung ist der Eigenmietwert des selbstgenutzten Wohnraumes zwingend zu besteuern. Der bisherige Mietwertabzug von 30 % ist kraft Bundesrecht nicht mehr zulässig. Deshalb wird im neuen Steuergesetz im Sinne der Eigentumsförderung vom zulässigen Spielraum Gebrauch gemacht und festgelegt, dass künftig die Eigenmietwerte nach den ortsüblichen Verhältnissen nur 65 % des Marktwertes betragen sollen.

Entlastungen für die Unternehmungen

Der Kapitalsteuersatz für die juristischen Personen wird um 20 % reduziert. Für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen wird bei der Kapitalsteuer ein Steuerfreibetrag von Fr. 100’000.— eingeführt. Für Holding- und Domizilgesellschaften sieht das neue Steuergesetz ebenfalls einen tieferen Kapitalsteuersatz vor als bisher, womit der Kanton Schwyz gegenüber den umliegenden Kantonen wettbewerbsfähig bleibt. Bei der Unternehmensgewinnsteuer wird von einer progressiven Besteuerung auf eine proportionale Gewinnbesteuerung gewechselt. Für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen wird bei der Gewinnsteuer ein Steuerfreibetrag von Fr. 10’000.— eingeführt. Der Kanton Schwyz kennt hinter den Kantonen Zug und Nidwalden die drittgünstigste Steuerbelastung der juristischen Personen in der Schweiz. Dieser wirtschaftliche Standortvorteil wird mit dem neuen Steuergesetz gefördert.

Steuerausfälle

Die namhaften Steuerentlastungen mit dem neuen Steuergesetz verursachen Steuerausfälle. Die Haushalte des Kantons, der Bezirke und der Gemeinde werden diese aber verkraften können. Die Staatsrechnung des Kantons Schwyz wird vorübergehend auf die bekannten Ertragsüberschüsse verzichten müssen. Allfällige Defizite können durch das Eigenkapital aufgefangen werden, das in den letzten Jahren angespart worden ist. Die Gemeinden werden je nach Steuersubstrat von den Steuerausfällen unterschiedlich betroffen. Die Gemeinden mit bescheidener Steuerkraft befinden sich alle im Finanzausgleich, weshalb in diesen Fällen der Kanton seine Leistungen über den Finanzausgleich um die entsprechenden Steuerausfälle aufzustocken hat. Durch den Finanzausgleich sind deshalb die Steuerausfälle für alle Gemeinwesen tragbar. Da sich die Wirtschaft im Aufschwung befindet, dürften die erwarteten Steuerausfälle sogar geringer sein als erwartet.

Zusammenfassung

Das neue Steuergesetz kommt gerade zur rechten Zeit. Es ist ausgewogen und entlastet alle Steuerpflichtigen. Mit gezielten Steuerentlastungen wird der soziale Ausgleich bei den tieferen und mittleren Einkommen und vor allem bei den Familien verbessert. Die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft werden optimiert. Mit diesem neuen Steuergesetz hat der Kanton Schwyz die Chance, auch in Zukunft steuerlich attraktiv zu bleiben. Die CVP Arth-Oberarth-Goldau empfiehlt deshalb die Annahme des neuen Steuergesetzes.