Um kranke Eschen zu fällen, wurde im Schutt eine Waldstrasse erstellt. Zwei Umweltverbände fordern Klärung, denn eine Baubewilligung fehle.
Erhard Gick, Bote der Urschweiz, 26.04.2023
Anstelle eines Wanderwegs ist im Schutt eine breite Waldschneise geschlagen worden. Entstanden ist eine breite, befahrbare Waldstrasse. Brisant: Diese Waldstrasse befindet sich in einem geschützten Gebiet, der Wald ist Bestandteil des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN). Der Heimatschutz und der VCS (Verkehrs-Club der Schweiz) sind überzeugt, dass diese Strasse nur mit einer Baubewilligung hätte erstellt werden dürfen – wenn überhaupt.
Isabelle Schwander, Präsidentin des Schwyzer Heimatschutzes, sagt: «Der Ausbau von Fusswegen zu Fahrwegen bedeutet allgemein einen grossen Verlust des Naturerlebnisses beim Begehen von Landschaften von besonderer Schönheit und Authentizität.» Der zerstörte Fussweg befinde sich im geschützten Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN). «Im konkreten Fall wurden durch das Zerkleinern und Wegräumen von Nagelfluhbrocken Geotope zerstört.» Auch der VCS ist da derselben Meinung.
Revierförster: Rodung für die Sicherheit der Wanderer
Anders sieht es der zuständige Revierförster Sigi Weber. Er sagt auf Anfrage des «Boten»: «Das ist keine Waldstrasse, sondern ein Bewirtschaftungsweg.» Er hat den Weg auf Anfrage des Grundeigentümers zu einer richtigen Strasse verbreitern lassen. «Wir haben in besagtem Gebiet mehr als zwanzig kranke Eschen gefällt. Sie waren ein Sicherheitsrisiko für Wanderer. Man kann dort nur mit einer Maschine die Bäume fällen.» Er betont, dass an besagter Stelle schon vorher ein breiter Weg bestanden habe.
Heimatschutz: Schutzziel wurde klar missachtet
Für den VCS und Isabelle Schwander, die Präsidentin des Schwyzer Heimatschutzes (sie vertritt auch den Schweizer Heimatschutz), ist die Begründung des Revierförsters jedoch nicht nachvollziehbar. «Wir werden eine nachträgliche Baueinsprache einreichen und das Bundesamt für Umwelt informieren», sagt Schwander. «Damit wird das Schutzziel 3.1., welches die urtümliche Bergsturzlandschaft mit den prägenden grossen, zum Teil überwachsenen Felsbrocken im Ablagerungsgebiet zu erhalten gebietet, schwer verletzt», hält sie fest. «Dadurch wird auch das durch die Felsblöcke bei jedem Schritt an den fatalen Bergsturz erinnernde Wandererlebnis geschmälert, was ebenso eine schwere Verletzung des Wanderweggesetzes bedeutet.»
Als der «Bote» Revierförster Sigi Weber mit diesem Vorwurf konfrontiert, kontert dieser: «Optisch wird man schon nach einem Jahr nichts mehr sehen, die Waldschneise wird wieder zuwachsen. Ich und der Waldbesitzer haben hier nur im Guten agiert, um wie erwähnt die Sicherheit der Wanderer zu gewährleisten.»
Isabelle Schwander lässt sich mit dieser Begründung allerdings nicht beruhigen. «Durch den zerstörerischen Ausbau des Weges wird auch der temporär überregional bedeutende Wildtierkorridor gestört und unglücklicherweise nochmals durch die erforderliche Wiederherstellung des Weges.»
Gemeinde will den Fall jetzt abklären
War die Strassenverbreiterung nun erlaubt oder nicht? Ein Mitarbeiter der Abteilung Bau-Planung der Gemeinde Arth schrieb bereits Anfang April an Isabelle Schwander in einer E-Mail: «Ich war kurz vor Ort und unterhielt mich mit den anwesenden Arbeitern. Die Forstarbeiten wurden durch den Revierförster Sigi Weber angeordnet.» Und: Für diese Arbeiten sei bei der Abteilung Bau-Planung der Gemeinde Arth kein Baugesuch eingereicht worden.
Klärung verspricht der zuständige Arther Gemeinderat Christoph Ottinger. Aber er bedingt sich etwas Zeit aus: «Wir wurden kurzfristig mit der Problematik konfrontiert», sagte er am Mittwoch zum «Boten». In der kurzen Zeit sei es nicht möglich gewesen, den rechtlichen Sachverhalt zu klären.
Insbesondere wird er klären müssen, ob es sich tatsächlich um eine befestigte Waldstrasse handelt oder ob es sich nur um einen Bewirtschaftungsweg handelt. Ebenso ist die Frage zu beantworten, ob in einem BLN-Gebiet eine solche Strassenverbreiterung von einem Wanderweg zu einer Strasse tatsächlich ohne Bewilligung zulässig ist.
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