GEMEINDE
6415 ARTH

Eidgenössische Volksabstimmung
Kantonale Volksabstimmung
Gemeindevolksabstimmung
vom 5. Juni 2005

Gemäss Dekret des Regierungsrates vom 22. März 2005 findet am 5. Juni 2005 und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen eine eidgenössische sowie eine kantonale Volksabstimmung statt. Im Weiteren wird eine Gemeindevolksabstimmung durchgeführt.

Die Abstimmungsurne ist geöffnet:

Arth
Sonntag, 5. Juni.2005
Schulhaus Hofmatt
10.00 – 12.00 Uhr

Die briefliche Stimmabgabe kann zudem während den ordentlichen Büroöffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Arth bei der Einwohnerkontrolle, Rathaus, Arth, ausgeübt werden. Bitte beachten Sie, dass

  • der Stimmrechtsausweis für eine gültige Stimmabgabe unterschrieben sein muss!
  • sich sämtliche Stimmzettel im Stimmkuvert befinden müssen. Nur im Zustellkuvert (ausserhalb des Stimmkuverts) zurückgesandte Stimmzettel sind ungültig!
  • bei der postalischen Rücksendung der Abstimmungsunterlagen mit dem Original-Zustellkuvert das Porto bereits bezahlt ist!
  • der Briefkasten beim Rathaus Arth bis Sonntag, 5. Juni 2005, 12.00 Uhr, ebenfalls für die briefliche Stimmabgabe genutzt werden kann.

I. EIDGENÖSSISCHE VOLKSABSTIMMUNG

Vorlagen

  • Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin
  • Bundesbeschluss vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)

II. KANTONALE VOLKSABSTIMMUNG

Vorlagen

  • Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005
  • Kulturförderungsgesetz vom 16. März 2005

III. GEMEINDEVOLKSABSTIMMUNG

Vorlagen

  • Genehmigung der Verträge zwischen dem Kanton Schwyz und der Gemeinde Arth betreffend Nutzung Dreifachturnhalle der Berufsfachschule Goldau und Nutzung Aussensportanlagen der Pädagogischen Hochschule Goldau

    A. BERICHT

    Die Bürgerschaft der Gemeinde Arth stimmte am 29.1.1984 einer Beteiligung der Ge-meinde Arth an den Baukosten für die Erstellung einer Dreifachturnhalle bei der Be-rufsfachschule Goldau durch den Kanton Schwyz zu.

    Der Kanton als Eigentümer der Dreifachturnhalle räumte sodann gemäss Vertrag vom Juni 1989 der Gemeinde Arth ein bevorzugtes Nutzungsrecht an der Dreifachturnhalle ein. Der Regierungsrat genehmigte diesen Vertrag zwischen dem Kanton Schwyz und der Gemeinde Arth mit RRB Nr. 1154 vom 20.6.1989.

    Mit diesem Vertrag wurde der Gemeinde Arth die dauernde Nutzung an einem Hallen-teil der Dreifachturnhallen während der Unterrichtszeit, die beschränkte Nutzung an der ganzen Dreifachturnhalle ausserhalb der Unterrichtszeit und die dauernde Nutzung an einem Schwingkeller mit Nebenräumen eingeräumt. Dafür leistete die Gemeinde Arth einen einmaligen Beitrag von Fr. 2’571’017.10.

    Der Kanton Schwyz bot nun bei der Projektierung des Neubauvorhabens der Pädago-gischen Hochschule (PHZ) der Gemeinde Arth eine Beteiligung an der Aussensportan-lage an. Gleichzeitig wurde die Gemeinde um die Abtretung des vertraglich vereinbar-ten dauernden Nutzungsrechtes an der Dreifachturnhalle der Berufsfachschule Goldau für die Unterrichtsbedürfnisse der PHZ ersucht.

    Mit Beschluss vom 3.12.2001 fällte der Gemeinderat Arth den Grundsatzentscheid betreffend einer Mitbeteiligung und Nutzung an der geplanten Aussensportanlage der PHZ. Zudem hat sich die Gemeinde bereit erklärt, nach der Erstellung der geplanten Doppelturnhalle Zwygarten in Arth auf das dauernde Nutzungsrecht an der Dreifach-turnhalle der Berufsfachschule Goldau für den Primarschulunterricht zu Gunsten des PHZ-Betriebes zu verzichten.

    Zwischenzeitlich wurde an der Gemeindevolksabstimmung vom 16.5.2004 der Gewäh-rung eines Verpflichtungskredites für die Erweiterung der Schulanlage Zwygarten Arth mit neuer Zweifachturnhalle und Aussenanlagen zugestimmt. Der Terminplan sieht vor, dass die neuen Turnhallenräume und Anlagen in Arth voraussichtlich mit dem Schuljahr 2006/07 gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme der PHZ bezogen werden können. Für den Zeitpunkt der geplanten Nutzungsänderung wird vorausgesetzt, dass der heutige Besuch der sechs Schulklassen aus Arth, welche bis zur Fertigstellung der Anlagen in Arth in der Dreifachturnhalle in Goldau ihren Turnunterricht absolvieren, wegfällt.

    Neues Nutzungs- und Belegungskonzept

    Mit der Abtretung des bisher von der Gemeinde (Primarschule Goldau) genutzten Hal-lenteils der Dreifachturnhalle der Berufsfachschule Goldau während den festgesetzten Unterrichtszeiten an den Kanton zu Gunsten des Lehrbetriebes der PHZ verfällt das dauernde Nutzungsrecht der Gemeinde.

    Erhalten bleibt das beschränkte Nutzungsrecht für den Vereins- und Breitensport an der ganzen Dreifachturnhalle und das dauernde Nutzungsrecht am Schwingkeller mit den dazu gehörigen Nebenräumen. Neu hinzu kommt die dauernde Nutzung an der Aussensportanlage während den Unterrichtszeiten gemäss Nutzungs- und Belegungs-konzept sowie die beschränkte Nutzung ausserhalb der festgesetzten Unterrichtszei-ten für den Vereins- und Breitensport.

    Vertreter des Kantons und der Gemeinde haben die Nutzungsbedürfnisse für den Schul- und Breitensport sowie jene für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule und der Berufsfachschule auf den Aussensportanlagen geklärt und ein für alle Nutzer-parteien akzeptables Belegungsmodell festgelegt. Dabei ist bei der Nutzung zwischen Schul- und Freizeit- (Vereins-) bereich zu unterscheiden:

    1. SchulbereichDie Nutzung der Dreifachhalle durch die Primarschule fällt weg. Neu erhält die Primarschule fest zugeteilte Halbtage für die Nutzung der Aussensportanlage. Dies sind von April bis Juni je zwei feste Halbtage pro Woche und von August bis Oktober je fünf feste Halbtage pro Woche. Die Nutzung der Aussensportanlagen durch die Primarschule von Oktober bis April ist je nach Wetter möglich. Auf den Aussensportanlagen können gleichzeitig 2 Primarklassen beschäftigt werden.

      Die beschränkte Nutzung der Dreifachhalle gilt auch für die Gemeindeschulen, so-fern die Hallen nicht durch die Schulen des Kantons beansprucht werden. Die Be-legung wird unter Absprache der Schulleitungen der Gemeinde, der Berufsfach-schule Goldau und der Pädagogischen Hochschule Goldau geregelt. Eine enge Zusammenarbeit der drei Schulleitungen bietet Gewähr für einen reibungslosen Ablauf.

      Konsequenz für die Gemeindeschulen, Schulkreis Goldau:

      Sämtliche Klassen erhalten eine Doppellektion Sport in den Turnhallen Sonnegg. Die 3. Lektion wird abgedeckt durch Sportunterricht auf den Aussensportanlagen, Schwimmunterricht der 1./2. Klässler auswärts und weitere diverse Sportaktivitä-ten. Neu erhalten die Gemeindeschulen die Möglichkeit, Sportunterricht und Sport-tage auf modernen Aussensportanlagen anzubieten.

    2. FreizeitbereichDie Nutzung der Dreifachhalle der Berufsfachschule Goldau durch die Vereine wird leicht verbessert, da alle Hallen bereits ab 18.00 Uhr benützt werden können. Die Nutzung an den Wochenenden erfährt keine Änderung.

      Die Nutzung der Aussensportanlagen für die Vereine ist ab 18.00 Uhr und an den Wochenenden möglich. Dies ist ein grosser Gewinn für den Breitensport in unserer Gemeinde. Durch den Bau eines Kunstrasenfeldes ist die Nutzung dieses Spielfel-des nicht wetterabhängig, was besonders für den Fussball eine eindeutige Ver-besserung bedeutet.

      Die Vergabe der Dreifachhalle und der Aussensportanlagen an die Vereine erfolgt weiterhin durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, für die Benutzung Gebühren zu erheben.

      Die Nutzung des Schwingkellers erfährt keine Änderung. Bezüglich dieser Nutzung besteht ein Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Schwingerverband vom 23.6.1989. Der vertragliche Inhalt wird im Rahmen der vorerwähnten Nutzungsän-derung überprüft.

    Die regelmässige Benützung der Anlage wird im Belegungsplan festgehalten. Freie Belegungskapazitäten ausserhalb der festgelegten Nutzungsperiode werden, in Ab-sprache mit den Schulleitungen der Berufsfachschule und der Pädagogischen Hoch-schule der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Im Weiteren sind die Infrastrukturanlagen der Dreifachturnhalle (Garderoben / Duschen), ausgenommen während den Schulfe-rien, für den Aussensportbetrieb verfügbar.

    Kostenneutrale Änderung der Nutzungsrechte

    Um einen Verteiler zu finden, wurde die Benutzung der Aussensportanlagen durch die Schule mit Nutzungseinheiten berechnet. Die Nutzung der Aussenanlagen durch die Vereine hat bei der Berechnung keine Relevanz.

    Daraus ergibt sich ein Verteiler von 33 % für die Gemeinde und 66 % für den Kanton, was nach Abzug des subventionsberechtigten Betrages einen Anteil für die Gemeinde Arth von Fr. 2’308’600.00 ergibt.

    Die Gesamtkosten der Aussensportanlage betragen insgesamt Fr. 7,2 Mio.

    Kostenbeteiligung Gemeinde Arth
    33 % der Anlagekosten von Fr. 7,2 Mio.
    Fr. 2 376 800.00
    – % ordentlicher Kantonsbeitrag Fr. 68 200.00
    Total Kostenbeteiligung Gemeinde Arth; Baubeitrag Fr. 2 308 600.00

    Die Abgeltung des Kantons an die Dreifachhalle wurde auf Grund des bezahlten Be-trages durch die Gemeinde unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung be-rechnet. Für das beschränkte Nutzungsrecht der Halle durch die Gemeinde wird ein Betrag zurückbehalten. Da die Amortisationszeit von 20 Jahren im Jahr 2006 noch nicht abgelaufen ist, wird noch der Anteil der erhaltenen Subventionen zurückbehalten, was den Endbetrag von Fr. 2’306’283.00 als Abgeltung des Kantons an die Dreifach-halle ergibt.

    Die Kostenzusammenstellung für die Abgeltung der Nutzungsrechte zeigt sich wie folgt:

    Beitrag Gemeinde Arth an die Erstellungskosten
    Inkl. Teuerung, Schulbausubventionen (ohne Schwingkeller)
    Fr. 2’503’629.40
    – Gemeindebeitrag für beschränktes Nutzungsrecht
    Dreifachturnhalle 10,3 % von Fr. 2’503’629.40
    Fr. 257’873.80
    Abgeltung Kanton Fr. 2’245’755.60
    Rückzahlung Schulhaussubventionen 4/20 von Fr. 302‘637.40 Fr. 60’527.50
    Total Abgeltung zu Lasten Kanton (gerundet) Fr. 2’306’283.00

    Die geringe Kostendifferenz von Fr. 2’317.00 zwischen der Beitragsleistung der Ge-meinde Arth zu Gunsten der Aussensportanlagen (Fr. 2’308’600.00) und der Abgeltung des Kantons für die Nutzungsrechte an der Dreifachturnhalle (Fr. 2’306’283.00) wird vom Kanton übernommen. Somit kann ein kostenneutraler Vergleich festgelegt werden.

    Kostenanteil für Unterhalts- und Betriebskosten

    Die Gemeinde beteiligt sich anteilmässig an den Betriebs- und Unterhaltskosten. Für diese Kosten wird eine jährliche Pauschale zu Lasten der Gemeinde angestrebt. Die Berechnung wird aufgrund der Erfahrungszahlen für die Dreifachhalle und der Berech-nung eines Fachexperten für die Aussensportanlage erfolgen. Die Pauschale ist nicht Gegenstand des Vertrages.

    Empfehlung des Gemeinderates

    Der Bau der Pädagogischen Hochschule und der Aussensportanlagen bedeutet für die Gemeinde Arth einen grossen Gewinn in verschiedener Hinsicht. Standort einer Fachhochschule zu sein, ist für Goldau von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Die Möglichkeiten der Nutzung der Aussensportanlagen entsprechen zudem einem grossen Bedürfnis der Vereine.

    Zwar entfällt für den Schulbetrieb Goldau die Nutzung der Dreifachturnhalle der Berufsfachschule Goldau. Dafür besteht jedoch neben der Nutzung der Turnhalle Sonnegg neu die Möglichkeit, für den Goldauer Schulsport sowie für die Durchführung von Sporttagen Aussenanlagen benutzen zu können.

    Die Nutzungsänderung tritt auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft, gleichzeitig mit der ge-planten Fertigstellung der Turnanlagen Zwygarten Arth. Damit sind die Arther Schulkinder nicht länger auf die Benutzung der Dreifachturnhalle der Berufsfachschule Goldau angewiesen.

    Für die Vereine bringt die Nutzungsmöglichkeit der Aussenanlagen einen zusätzlichen Gewinn. Die Nutzung der Dreifachturnhalle ist abends und an den Wochenenden weiterhin möglich.

    Die Inhalte der beiden vorliegenden Verträge wurden unter Mitwirkung der zuständigen gemeindlichen und kantonalen Vertreter ausführlich beraten und die Bedürfnisse bei-der Seiten bestmöglich berücksichtigt. Der Gemeinderat empfiehlt somit, unter Kennt-nisnahme des Benützungsreglementes (unterliegt nicht der Abstimmung) den beiden Verträgen zuzustimmen.

    B. ANTRAG

    Im Sinne der Vorlage sei den Verträgen zwischen der Gemeinde Arth und dem Kanton Schwyz betreffend Nutzung der Dreifachturnhalle der Berufsfachschule Goldau und Nutzung der Aussensportanlagen der Pädagogischen Hochschule Goldau zuzustimmen.

    Der Gemeinderat sei mit dem Vollzug zu beauftragen.

  • Umnutzung der bestehenden Zivilschutzanlage im Schulhaus Zwygarten Arth in Kulturgüterschutzraum mit Gemeindearchiv und Sanierung des Sanitätspostens

    A. BERICHT

    1. Ausgangslage

    Die Zivilschutzanlage im Untergeschoss des Schulhauses Zwygarten Arth wurde im Jahre 1968 erstellt. Die Räumlichkeiten beinhalten einen Personenschutzraum mit insgesamt 153 Zivilschutzplätzen sowie einen Sanitätsposten (SanPo) mit 30 sanitätsdienstlichen Liegestellen. Obwohl verschiedene Anlageteile sehr sanierungsbedürftig sind, werden die minimalen technischen Anforderungen einer Zivilschutzanlage immer noch erfüllt. Mittelfristig drängt sich jedoch eine Gesamtsanierung auf.

    Im Zusammenhang mit dem Erweiterungsprojekt der Schulanlage Zwygarten Arth beabsichtigt nun der Gemeinderat, diese Zivilschutzanlage zu sanieren und entsprechend den anstehenden Bedürfnissen neu zu nutzen. Der Sanitätsposten soll vollständig saniert werden und als Schutzraum für pflegebedürftige Personen (auch für Bewohner des Alters- und Pflegeheimes Hofmatt, Arth) zur Verfügung stehen. Der Personenschutzraum soll als Kulturgüterschutzraum für die Gemeinde mit Gemeindearchiv ausgebaut werden.

    2. Notwendige Anpassungsarbeiten im Rahmen der Schulhauserweiterung

    Die Zivilschutzanlage befindet sich in einem Teilbereich der heutigen Turnhalle, welche im Rahmen der Schulhauserweiterung abgebrochen wird. Die neue Doppelturnhalle mit Aulatrakt wird nordöstlich des Schulhauses Zwygarten erstellt. Mit dieser Umdisposition ergeben sich zwangsläufig entsprechende Anpassungsarbeiten im Bereich der heutigen Deckenkonstruktion der Zivilschutzanlage. Der Gemeinderat erachtet es daher als zweckmässig, wenn im Rahmen der Bauphase der Schulhauserweiterung auch die geplanten Nutzungsänderungen in der Zivilschutzanlage (Umnutzung in Kulturgüterschutzraum mit Gemeindearchiv und Sanierung des Sanitätspostens) vorgenommen werden. Andernfalls müsste die Schutzraumdecke punktuell verstärkt werden, um weiterhin die Anforderungen eines Personenschutzraumes zu erfüllen. Die technischen Anforderungen eines Kulturgüterschutzraumes sind gegenüber einem Personenschutzraum leicht geringer. Der Sanitätsposten bedarf im Deckenbereich keiner Verstärkung, zumal sich dieser nicht im Abbruchbereich der heutigen Turnhalle befindet.

    3. Notwendiger Schutz von Kulturgütern

    Internationale Grundlage des Kulturgüterschutzes bildet das Haager Abkommen von 1954. Dieses fordert von Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, die Sicherung der Kulturgüter in Friedenszeiten (Kulturgüter erfassen, dokumentieren und räumlich schützen). Die Schweiz ist dem Abkommen 1962 beigetreten und hat 1966 ein eigenes Bundesgesetz erlassen.

    Kulturgüter sind bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe von grosser Bedeutung sind, wie z.B. Kunstwerke oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, Manuskripte, Bücher, spezielle Sammlungen und andere Gegenstände, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind. Kulturgüter müssen grundsätzlich geschützt werden, seien sie aufgrund ihrer Eigenschaften von nationaler, regionaler oder auch von lokaler Bedeutung.

    Der Kulturgüterschutz ist eine ortsgebundene Aufgabe des Zivilschutzes. Diese Organisation ist für die Betreuung der lokalen Kulturgüter verantwortlich. Die Hauptaufgabe besteht darin, die Planung der Schutzmassnahmen in Friedenszeiten durchzu-führen.

    Die Schaffung eines gemeindeeigenen Kulturgüterschutzraumes mit Gemeindearchiv entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis, nachdem die Gemeinde bis heute über keine entsprechenden Räumlichkeiten verfügt. Bisher wurden Kulturgüter der Gemeinde provisorisch im Sammelschutzraum Eichmatt, Goldau, gelagert. Diese Unterbringung von wertvollen Gegenständen ist aus infrastrukturellen Gründen und im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Situation nicht befriedigend. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Zivilschutzraum Eichmatt im Notfall dem Personenschutz zu dienen hat.

    4. Notwendiger Raumbedarf für Gemeindearchiv

    Das Gemeindearchiv, welches sich im Rathaus befindet, ist viel zu klein und entspricht nicht dem notwendigen sicherheitstechnischen Standard. Für den Gemeinderat besteht Handlungsbedarf. Im neu geplanten Kulturgüterschutzraum sind rund 110 m2 für das Gemeindearchiv vorgesehen.
    5. Kosten

    Die Kosten für die Raum-Umdispositionen (Kulturgüterschutz und Sanitätsposten) sind im Rahmen der Planungsarbeiten ermittelt worden und werden wie folgt veranschlagt:

    Kostenvoranschlag nach BKP (Stand 1.2.2005)

    Sanierung
    Sanitätsposten
    Umnutzung in
    Kulturgüterschutzraum
    BKP 1 Vorbereitungsarbeiten Fr. 5’000.00 Fr. 5’000.00
    BKP 2 Gebäude Fr. 119’000.00 Fr. 105’000.00
    BKP 3 Betriebseinrichtungen Fr. 0.00 Fr. 66’000.00
    BKP 5 Baunebenkosten Fr. 11’000.00 Fr. 14’000.00
    Kosten total (inkl. MwSt) Fr. 135’000.00 Fr. 190’000.00

    Die Anlagekosten erhöhen sich allenfalls um die teuerungsbedingten Mehrkosten.

    6. Spezialfinanzierung mittels Zivilschutz-Ersatzbeiträgen

    Die durchgeführten Abklärungen beim Kanton und Bund haben ergeben, dass die gesamte Finanzierung der geplanten Nutzungsänderungen von Fr. 325’000.00 über das Gemeinde-Konto „Zivilschutz-Ersatzbeiträge“ (Kto. 2281.02) erfolgen. Diese Kontoposition resultiert aus sog. Ersatzbeiträgen für Bauten, welche keine Zivilschutzanlage zu beinhalten haben und bezweckt die Finanzierung von grösseren Zivilschutzanlagen der Gemeinde. Nachdem auf diesem Konto genügend Geldmittel vorhanden sind, hat die Gemeinde keine Fremdfinanzierung vorzunehmen.

    Im Rahmen der durchgeführten Projektbearbeitung für die vorstehenden Umnutzungen hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz der Gemeinde Arth zugesichert, dass die Kosten von Fr. 190’000.00 für die Schaffung eines Kulturgüterschutzraumes vom Bund übernommen werden. Die Refinanzierung, bzw. Rückzahlung erfolgt jedoch aufgrund der Kreditplanung des Bundes erst im Jahre 2007.

    7. Weshalb eine Volksabstimmung?

    Die Umnutzung des Personenschutzraumes in einen Kulturgüterschutzraum mit Gemeindearchiv stellt eine Zweckänderung von Verwaltungsvermögen dar. Für solche Zweckänderungen ist nach § 40 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden grundsätzlich der Gemeinderat zuständig, ausser es seien mit der Umnutzung bauliche Massnahmen verbunden.

    Im vorliegenden Fall sind bauliche Massnahmen notwendig, damit die Räume einer neuen Zweckbestimmung dienstbar gemacht werden können. Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung obliegt und die Volksbefragung (Abstimmung) erforderlich ist.

    Die Finanzierung für die Sanierung des Sanitätspostens, welcher die definierten zivilschutztechnischen Kriterien zu erfüllen hat, ist nicht einer Volksabstimmung unterstellt. Nach Zustimmung durch das kantonale Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz kann daher die Gemeinde diesen Sanitätsposten mittels Konto «Zivilschutz-Ersatzbeiträge» baulich und betrieblich instand stellen.

    8. Bauterminplan

    Bei Annahme des Sachgeschäftes werden unverzüglich die Detailprojektierungen, die Bauausschreibungen und Arbeitsvergebungen in Angriff genommen. Der Baubeginn wird mit den Arbeiten der Schulhauserweiterung koordiniert. Vorbehalten bleibt jedoch, dass die erforderlichen Bau- und Vergebungsverfahren ohne Einsprachen und Beschwerden abgewickelt werden können. Gemäss Terminplanung sollen die neuen Räume mit dem Schuljahr 2006 / 07 bezogen werden.

    9. Zusammenfassung und Empfehlung

    Die Gemeinde Arth ist aufgrund der anstehenden räumlichen Bedürfnisse auf die Umnutzung der heutigen Zivilschutzanlage im Schulhaus Zwygarten angewiesen. Mit der Sanierung des Sanitätspostens und der Schaffung eines Kulturgüterschutzraumes mit Gemeindearchiv können wichtige Gemeindeanliegen abgedeckt werden. Aus baulichen und auch betrieblichen Gründen ist es von Vorteil, die Umdispositionen gemeinsam mit der Schulhauserweiterung vorzunehmen. Im Sinne der durchgeführten Vorarbeiten wird den Stimmberechtigten eine ausgewogene und den Verhältnissen entsprechende sowie zukunftsgerichtete Lösung vorgeschlagen.

    Der Gemeinderat erachtet die Vorlage als zweckmässig und der örtlichen Situation angepasst. Sie bildet die Grundlage für eine dauerhafte Lösung. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger werden ersucht, dem gemeinderätlichen Antrag positiv gegenüber zu stehen.

    B. ANTRAG

    1. Es sei dem vorgestellten Konzept für die Umnutzung des Personenschutzraumes der Zivilschutzanlage im Schulhaus Zwygarten, Arth, in einen Kulturgüterschutzraum mit Gemeindearchiv im Kostenbetrag von Fr. 190’000.00 zuzustimmen.
    2. Die Finanzierung, bzw. Vorfinanzierung sei durch Entnahme von vorhandenen Geldmitteln aus dem Gemeindekonto «Zivilschutz-Ersatzbeiträge» (Kto. 2281.02) vorzunehmen.
      Die Rückzahlung von Fr. 190’000.00 soll gemäss Finanzplanung des Bundes im Jahr 2007 erfolgen.
    3. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.

IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

  • Zur Ausübung des Stimmrechts sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger berechtigt, die in der Gemeinde als Niedergelassene wohnen, das achtzehnte Altersjahr erfüllt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
  • Im Weiteren sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich für die Ausübung ihrer politischen Rechte in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten angemeldet haben, stimmberechtigt.
  • Stimmberechtigte, die bis 18. Mai 2005 keine Stimmunterlagen erhalten haben, melden sich bitte bei der Gemeindeverwaltung Arth (Einwohnerkontrolle, Tel. 041 859 0211)

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6415 Arth, 21. April 2005
GEMEINDERAT ARTH