Eidgenössische Viehzählung

Im Mai 2006 fand in der Gemeinde Arth wiederum die eidgenössische Viehzählung statt. Die Entwicklung der Tierbestände wurde wie folgt festgehalten:

Tiergattung 1988 1993 1998 2001 2004 2005 2006
Rindergattung (Kühe, Stiere, Rinder, Kälber) 3’007 3’122 2’839 2’697 2’612 2’621 2’726
Pferdegattung (Pferde, Maultiere, Ponys, Esel) 18 26 36 51 66 63 60
Schafe 701 884 1’246 1’126 1’256 1’232 1’180
Ziegen 171 124 165 194 255 248 263
Schweine 3’535 2’579 2’550 2’209 1’965 1’700 1’922
Nutzgeflügel 1’986 1’448 1’601 2’447 2’373 4’228 2’468
andere Tiere
Damhirsche 65
Alpakas 13
Kaninchen 11 75 40 41
Zwergziegen 4 8 7 6
Enten/Gänse 23 11 14 12
Bienenvölker 173 84 11 75 73 84 48
erfasste Betriebe 154 156 142 132 127 125 124

Bewilligte Bauvorhaben

  • Kurverein Rigi-Kulm-Staffel-Klösterli / Offener Unterstand für Wanderer, Gruebi, auf der Rigi, Kulmalp
  • Grieco Alberto, Arth / Aufstockung über Restaurant in Goldau, Gotthardstrasse 95
  • Gemeindewerke Arth / Anbau Solarstromanlage an Fassaden der Trafostation in Goldau, Wichel
  • Kurmann-Büeler Alfons und Ines, Arth / Gewerbegebäude in Arth, Klostermatt 7

Einzelinitiative betreffend Tempo 40 auf der Parkstrasse

Mit Schreiben vom 14. November 2005 reichte Roland Urech, Goldau, beim Gemeinderat eine Einzelinitiative mit folgendem Wortlaut ein: „Mit der Einzelinitiative soll auf der ganzen Parkstrasse (vom Kreisel bis zur Kreuzstrasse) die Höchstgeschwindigkeit Tempo 40 gelten.“

Der Gemeinderat hat ein solches Begehren zu prüfen und die Zulässigkeit im Amtsblatt zu publizieren. Da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Gemeindevolksabstimmung betreffend Verpflichtungskredit für die Einführung einer Begegnungszone (Tempo 20) geplant war, wurde mit dem Initianten vereinbart, zunächst das Resultat der Abstimmung abzuwarten. Nachdem der Souverän am 12. Februar 2006 die Gewährung des Verpflichtungskredites abgelehnt hatte, liess der Gemeinderat die Zulässigkeit der Initiative juristisch überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die Initiative formell zwar korrekt eingereicht wurde. Inhaltlich genügt sie jedoch den Anforderungen nicht, da für den Erlass von Verkehrsanordnungen die Gemeindeversammlung nicht zuständig ist. Die kantonale Gesetzgebung hat diese Befugnis der Exekutive des Strassenträgers übertragen. Es wird demnach klar in den Kompetenzbereich des Gemeinderates eingegriffen. Aus diesem Grund erklärte der Gemeinderat Arth das Initiativbegehren für unzulässig. Der Initiant wurde vorgängig über die entsprechenden juristischen Abklärungen informiert. Der Nichteintretens-Entscheid wurde im Amtsblatt des Kantons Schwyz vom 26. Mai 2006 publiziert.