Der Gemeindeversammlung als
Organ der Gemeinde stehen gemäss Gemeindeorganisationsgesetz GOG)
folgende Befugnisse zu:
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Sie kann eine Gemeindeordnung erlassen;
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Sie erlässt Rechtssätze, soweit
nicht nach kantonalern Recht ein anderes Organ zuständig ist;
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Sie wählt den Gemeindepräsidenten,
die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den Gemeindeschreiber, den
Vermittler und seinen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer;
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Sie wählt den Säckelmeister, sofern
der Gemeinderat nicht ermächtigt ist, die Finanzverwaltung einem andern
Mitglied des Gemeinderates zu übertragen;
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Sie beschliesst über die Genehmigung
der Rechnungen aller Verwaltungszweige der Gemeinde;
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Sie setzt den jährlichen Voranschlag
fest und bewilligt die Gemeindesteuern;
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Sie gewährt die Kredite für Schul-
und Strassenbauten und andere Ausgaben, die durch den Voranschlag eines
Jahres nicht finanziert werden;
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Sie beschliesst über den Erwerb entbehrlicher
Liegenschaften;
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Sie erlässt die Dienst- und Gehaltsordnung
für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten;
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Sie beschliesst über die Errichtung von
zweckgebundenen Fonds aus Mitteln der Gemeinde, über die Aufhebung
oder Verminderung von zweckgebundenen Fonds und über die Verwendung
von Fondserträgnissen zu andern Zwecken;
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Sie beschliesst über die Errichtung selbständiger
oder unselbständiger Anstalten und über den Beitritt zu Zweckverbänden;
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Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht,
soweit die Gemeinde nach Bundesrecht oder kantonalem Recht darüber
entscheidet.
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